Auszug aus dem Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWG) vom 2. April 1998
(GVBl. Rheinland-Pfalz, S. 97) zuletzt geändert durch Art. 2 des Landesgesetzes zur Anpassung von Zuständigkeiten an die Neuorganisation der Landesbergverwaltung vom 21.12.2007 (GVBl. S. 297)- Auszug
§ 4 Aufgaben der Entsorgungsträger
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben für Problemabfälle im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 Annahmestellen einzurichten, zu betreiben und die ordnungsgemäß zugeführten Abfälle anzunehmen. Sie sind ferner zur Annahme von Sonderabfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 verpflichtet, soweit diese in haushaltsüblichen Mengen anfallen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflichten Dritter bedienen. Sie können das Nähere durch Satzung nach § 5 regeln.
(4) Abfälle, die nach § 8 Abs. 4 andienungspflichtig sind, unterliegen nicht der Entsorgungspflicht der Entsorgungsträger; § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 bleiben unberührt.
§ 8 Organisation der Sonderabfallentsorgung
(1) Der Zentralen Stelle für Sonderabfälle obliegt die Organisation der Sonderabfallentsorgung. Sie hat dabei den Abfallwirtschaftsplan nach § 11 zu beachten. Sie informiert und berät Erzeuger von Sonderabfällen mit dem Ziel der Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
(2) Sonderabfälle sind
- gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 41 Satz 2 KrW-/AbfG, soweit sie nicht verwertet werden,
- gefährliche Abfälle zur Verwertung, die in einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 4 Satz 3 KrW-/AbfG bestimmt sind,
- gefährliche Abfälle zur Verwertung, die vor Inkrafttreten des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes der Andienungspflicht unterlegen sind; sie werden durch Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 näher bestimmt,
- gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 41 Satz 2 KrW-/AbfG, soweit sie ihre Herkunft aus privaten Haushaltungen haben und getrennt von sonstigen Abfällen eingesammelt worden sind (Problemabfälle).
(3) Sonderabfälle sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an getrennt zu halten, soweit dies für ihre ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder zu ihrer das Wohl der Allgemeinheit wahrenden Beseitigung erforderlich ist.
(4) Sonderabfälle, die in Rheinland-Pfalz angefallen sind oder in einer in Rheinland-Pfalz gelegenen Anlage entsorgt werden sollen, sind der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen. Andienungspflichtig sind die Erzeuger- und Besitzer von Sonderabfällen, bei nach § 4 Abs. 3 angenommenen Sonderabfällen und Problemabfällen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.
(5) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat die ihr ordnungsgemäß angedienten Abfälle einer dafür zugelassenen und aufnahmebereiten Anlage zur Entsorgung zuzuweisen, soweit eine solche zur Verfügung steht. Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat Vorschläge des Andienungspflichtigen bei der Zuweisung zu berücksichtigen, wenn die Entsorgung in einem Entsorgungsfachbetrieb durchgeführt werden soll und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Ziele und Erfordernisse des Abfallwirtschaftsplans, nicht beeinträchtigt werden.
(6) Die Andienungspflichtigen haben die Abfälle der Anlage zuzuführen, der sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen worden sind. Die Betreiber von Anlagen dürfen der Andienungspflicht unterliegende Abfälle nur dann annehmen, wenn sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen sind.
(7) Von der Andienungspflicht sind in Rheinland-Pfalz angefallene Abfälle ausgenommen, die in einer dafür zugelassenen und in Rheinland-Pfalz gelegenen betriebseigenen Anlage des Abfallerzeugers oder im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 in einer Abfallentsorgungsanlage des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers entsorgt werden. Darüber hinaus kann die Zentrale Stelle für Sonderabfälle mit Zustimmung der obersten Abfallbehörde im Einzelfall von der Andienungspflicht freistellen.
(8) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle erhebt von den Andienungspflichtigen für die ihr entstehenden Aufwendungen Gebühren und Auslagen (Kosten). Zu diesem Zweck sind die die Abfälle zur Entsorgung annehmenden Betreiber verpflichtet, der Zentralen Stelle für Sonderabfälle nach durchgeführter Entsorgung Kopien der für den Abfallerzeuger oder -besitzer ausgestellten Kostenrechnung, die alle Kostenpositionen einzeln und nachvollziehbar auszuweisen hat, und des betreffenden Begleitscheins unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Wird die Verpflichtung nach Satz 2 nicht eingehalten, hat der Abfallerzeuger oder -besitzer die Unterlagen nach Satz 2 der Zentralen Stelle für Sonderabfälle auf Anforderung zu übersenden. Für die Erhebung der Kosten und deren Beitreibung gelten die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz und des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes über Kostenschuldner, Entstehung der Kostenschuld, Fälligkeit, Sicherheitsleistung, Kostenvorschuß, Säumniszuschläge, Beitreibung, Verjährung und Auslagen entsprechend, soweit nicht in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 3 Abweichendes bestimmt ist. Das Aufkommen an Kosten steht der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zu.
(9) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle unterliegt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Fachaufsicht der obersten Abfallbehörde.
§ 9 Verordnungsermächtigungen zur Organisation der Sonderabfallentsorgung
(1) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zentrale Stelle für Sonderabfällezu bestimmen. Es darf nur ein Unternehmen bestimmt werden, dasdurch seine Kapitalausstattung, innere Organisation sowie Fach- und Sachkunde der Mitarbeiter die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung bietet unddem Land Rheinland-Pfalz durch eine Beteiligung von mindestens 51 vom Hundert einen bestimmenden Einfluß auf den Geschäftsbetrieb eingeräumt hat.
(2) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung
- Sonderabfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz näher zu bestimmen.
- zu bestimmen, wie Abfälle der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen und der zugewiesenen Anlage zuzuführen sind; dabei kann insbesondere das einzuhaltende Verfahren und eine Vorbehandlung der Abfälle vorgeschrieben werden,
- Abfälle, deren Entsorgung insbesondere wegen ihrer Art, geringen Menge oder Beschaffenheit einer Organisation durch die Zentrale Stelle für Sonderabfälle nicht bedarf, von der Andienungspflicht auszunehmen,
- für Abfälle, die bei Abfallbesitzern nur in kleineren Mengen anfallen, zu bestimmen, daß die Andienungspflicht auf das Unternehmen übergeht, das die Abfälle einsammelt und befördert,
- der Zentralen Stelle für Sonderabfälle weitere Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Abfällen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und der Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl I S. 2298) sowie im Rahmen der Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs nach dem Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) zu übertragen,
- das Nähere zur Beratungspflicht der Zentralen Stelle für Sonderabfälle festzulegen.
(3) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung die kostenpflichtigen Tatbestände nach § 8 Abs. 8 näher zu bestimmen. Die Gebühr für die Zuweisung und die damit zusammenhängenden Aufwendungen der Zentralen Stelle für Sonderabfälle ist in Form eines Zuschlags, der in der Rechtsverordnung festgelegt wird, auf die zwischen dem Abfallbesitzer und dem Abfallentsorger vereinbarten Kosten für die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung andienungspflichtiger Abfälle zu bemessen. Bei der Bemessung dieses Zuschlags gilt § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 entsprechend. In den anderen Fällen der Gebührenerhebung sind Art und Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme zu berücksichtigen.
§ 10 Weitere Befugnisse der Zentralen Stelle für Sonderabfälle
(1) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle übt bei der Wahrnehmung der ihr nach § 8 und auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 9 zugewiesenen Aufgaben die Befugnisse der Behörde nach § 28 aus. Die polizeilichen Befugnisse sind beschränkt auf § 6 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG).
(2) Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle ist befugt,
- den ihr ordnungsgemäß angedienten Abfällen Proben zu entnehmen oder entnehmen zu lassen und Analysen zur Beurteilung der Abfälle von den Andienungspflichtigen zu verlangen oder durch Dritte anfertigen zu lassen,
- den Andienungspflichtigen aufzugeben, wie die Abfälle der Anlage zuzuführen sind, insbesondere eine Vorbehandlung der Abfälle zu fordern.
§ 11 Aufstellen des Abfallwirtschaftsplans
(1) Die oberste Abfallbehörde stellt für das Land einen Abfallwirtschaftsplan nach überörtlichen Gesichtspunkten im Benehmen mit den Entsorgungsträgern und den Standortgemeinden auf. Der Abfallwirtschaftsplan kann neben dem in § 29 Abs. 1 KrW-/AbfG bezeichneten Planinhalt weitere Ausweisungen und Darstellungen zur Kreislaufwirtschaft und zur Abfallbeseitigung enthalten. Er soll insbesondere die von den Entsorgungsträgern ausgewählten Flächen für Abfallbeseitigungsanlagen ausweisen, sofern diese erforderlich sind und nach den Angaben der Entsorgungsträger für den vorgesehenen Nutzungszweck geeignet erscheinen. Soweit Raumordnungsverfahren erforderlich sind, sollen diese vor Aufnahme der Abfallbeseitigungsanlage in den Abfallwirtschaftsplan durchgeführt werden.
(2) Der Abfallwirtschaftsplan kann aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen bestehen und in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
(3) Vor der Verabschiedung des Abfallwirtschaftsplans sind die im Plangebiet tätigen im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände sowie die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft zu hören.
(4) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Landesplanung und die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium den Abfallwirtschaftsplan durch Rechtsverordnung für die zur Abfallentsorgung Verpflichteten nach § 29 Abs. 4 KrW-/AbfG in dem dort vorgesehenen Umfang für verbindlich zu erklären. Die verbindlichen Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans sind von den Behörden und Planungsträgern sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen im Gebiet des Landes zugrunde zu legen.
(5) Wer Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs des verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke der Beseitigung in das Plangebiet verbringen will, bedarf dazu der Genehmigung der zuständigen Behörde, sofern nicht bereits der Abfallwirtschaftsplan die Verbringung zuläßt. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Abfälle nicht verwertbar sind und die Ziele des Abfallwirtschaftsplans nicht gefährdet werden. Die Genehmigung darf nur befristet erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Die zuständige Behörde kann ferner Abweichungen vom Abfallwirtschaftsplan zulassen, sofern diese im öffentlichen Interesse liegen und der Abfallwirtschaftsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird..
§ 15 Anforderungen an Abfallentsorgungsanlagen
(1) Wer eine Abfallentsorgungsanlage errichtet oder betreibt, hat bei der Entsorgung von Abfällen den Stand der Technik in der Abfallentsorgung einzuhalten. Dieser ergibt sich aus den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, den darauf gestützten Rechtsverordnungen und den dazu ergangenen normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Zweiten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall) vom 12. März 1991 (GMBl. S. 139, ber. S. 469) und der Dritten allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall) vom 14. Mai 1993 (BAnz. Nr. 99a), in der jeweils geltenden Fassung. Die Erfüllung dieser Pflicht kann durch Nebenbestimmungen in der Zulassung oder der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder durch nachträgliche Anordnungen sichergestellt werden.
(2) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Abfallentsorgungsanlagen, die einer Planfeststellung oder Genehmigung nach § 31 KrW-/AbfG bedürfen, unterliegen der Bauüberwachung und Bauabnahme durch diejenige Behörde, die über die Planfeststellung oder Genehmigung zu entscheiden hat. Die zuständige Behörde kann vom Betreiber auf seine Kosten den Nachweis durch Sachverständigengutachten verlangen, daß die Errichtung oder wesentliche Änderung der Planfeststellung oder Genehmigung nach § 31 KrW-/AbfG entspricht. Die zuständige Behörde kann den Sachverständigen bestimmen. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Sachverständigengutachtens widerspricht. Sie kann weitere Prüfungen veranlassen und sich dabei auch der in § 29 genannten Behörden bedienen. Vor der Abnahme darf die Anlage nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde in Betrieb genommen werden.
(3) Die Betreiber von Abfallbeseitigungsanlagen haben bei der Anlieferung sicherzustellen, daß verwertbare Abfälle nicht abgelagert oder sonst beseitigt werden. Sie haben Störungen des Anlagenbetriebs oder einen ordnungswidrigen Zustand der Anlage der für die Zulassung der Anlage zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.
§ 27 Zuständigkeiten
(1) Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium. Obere Abfallbehörde ist die Bezirksregierung. Untere Abfallbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Zuständige Behörde im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetz und dieses Gesetzes sowie der auf der Grundlage der vorgenannten Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen ist die obere Abfallbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 KrW-/AbfG handelt die obere Abfallbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Geologie und Bergbau, soweit es sich um Betriebe handelt, die der Bergaufsicht unterliegen. Für Entscheidungen im Rahmen der Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 52 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG und der Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 52 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG ist das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht zuständig. Für Anordnungen zur Erfüllung der Überlassungspflicht nach § 13 Abs. 1 KrW-/AbfG ist die Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zuständig.
(3) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Anlage zur Entsorgung von Abfällen ihren Standort hat oder, wenn eine Anlage nicht Gegenstand der Entscheidung ist, das Entsorgungsvorhaben durchgeführt wird. Für die Entscheidung über die Erfüllung sonstiger abfallrechtlicher Pflichten ist diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu entsorgenden Abfälle anfallen. Für Genehmigungen nach den §§ 49 und 50 KrW-/AbfG ist, soweit keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Beförderer oder Einsammler oder der Vermittler seinen Hauptsitz hat. Für Entscheidungen und Maßnahmen über Abfallverbringungen nach dem Abfallverbringungsgesetz ist, soweit keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist, diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Beförderungsvorgang beginnt.
(4) Ist nach Absatz 3 die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet, so bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Behörde. Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Abfallbehörde mit der zuständigen obersten Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.
(5) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit abweichend von den Absätzen 2 bis 4 zu regeln.
§ 28 Überwachung
(1) Die zuständige Behörde überwacht die Erfüllung der nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dem Abfallverbringungsgesetz, dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz und diesem Gesetz oder auf Grund dieser Gesetze begründeten Verpflichtungen. Die zuständige Behörde wird von den Fachbehörden nach § 29 unterstützt und kann sich Sachverständiger bedienen. Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach den §§ 6 und 7 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes.
(2) Werden Abfälle in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb entsorgt, so ist auch das Bergamt für die Überwachung nach Absatz 1 zuständig. Anordnungen nach Absatz 1 Satz 3, die den bergtechnischen Betriebsablauf berühren können, ergehen im Einvernehmen mit dem Bergamt.
(3) Die untere Abfallbehörde, die örtlichen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die obere Abfallbehörde und die Zentrale Stelle für Sonderabfälle von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern können.
(4) Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieses Gesetzes, die bei der Überwachung einer Abfallentsorgungsanlage entstehen, trägt der Betreiber; dies gilt auch für die Kosten von Sachverständigen, die die zuständige Behörde zur ordnungsgemäßen Überwachung einschaltet. In den sonstigen Fällen trägt der Überwachte die Kosten der Überwachung, wenn die Ermittlungen ergeben, daß abfallrechtliche Vorschriften oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen den Bestimmungen einer Satzung nach § 5 Abs. 1 den Nachweis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung nicht in der vorgesehenen Art und Weise führt oder Abfälle dem Entsorgungspflichtigen nicht in der vorgesehenen Art und Weise oder entgegen dem Verlangen des Entsorgungspflichtigen nicht getrennt überläßt,
- der Pflicht nach § 8 Abs. 3, Sonderabfälle vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an getrennt zu halten, nicht nachkommt,
- der Pflicht nach § 8 Abs. 4, Sonderabfälle der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen, nicht nachkommt,
- der Pflicht nach § 8 Abs. 6 Satz 1, Abfälle derjenigen Anlage zuzuführen, der sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen sind, nicht nachkommt,
- entgegen § 8 Abs. 6 Satz 2 der Andienungspflicht unterliegende Abfälle annimmt, obwohl sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle nicht zugewiesen sind,
- der Pflicht nach § 8 Abs. 8 Satz 2oder nach § 8 Abs. 8 Satz 3, der Zentralen Stelle für Sonderabfälle nach durchgeführter Entsorgung Kopien der für den Abfallerzeuger oder -besitzer ausgestellten Kostenrechnung, die alle Kostenpositionen einzeln und nachvollziehbar ausweist, und des betreffenden Begleitscheins unverzüglich zur Verfügung zu stellen oder auf Anforderung zu übersenden, nicht nachkommt.




