Gebührenbemessung für nicht andienungspflichtige gefährliche Abfälle
I. Erteilung einer behördlichen Bestätigung für einen (Sammel)Entsorgungsnachweis
1. Rechtsgrundlagen der Gebührenerhebung:
§ 1 Abs. 2 und lfd. Nr. 2.3 und 2.7 der Anlage zur Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle.
2. Gebührenbemessung:
Für den anfallenden Verwaltungsaufwand der SAM im Zusammenhang mit einem nicht andienungspflichtigen Entsorgungsvorgang erfolgt - anders als bei andienungspflichtigen Vorgängen - keine Gebührenerhebung durch eine prozentuale Beaufschlagung der Entsorgungskosten. Vielmehr wird gemäß der genannten Rechtsgrundlage für die Bearbeitung der Nachweisunterlagen und die Erteilung einer behördlichen Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung regelmäßig eine Gebühr von € 75,00 bis € 225,00 erhoben. Hinzu kommen weitere Gebühren für die Bearbeitung der zugehörigen Begleitscheine nach durchgeführter Entsorgung. Pro Begleitschein wird hier regelmäßig eine Gebühr von € 1,60 erhoben.
II. Erteilung einer Genehmigung/Zustimmung im Notifizierungsverfahren:
1. Rechtsgundlagen der Gebührenerhebung:
§ 1 Abs. 2 und lfd. Nr. 2.2 und 2.7 der Anlage zur Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle.
2. Gebührenbemessung:
Für den anfallenden Verwaltungsaufwand der SAM im Zusammenhang mit einem nicht andienungspflichtigen grenzüberschreitenden Entsorgungsvorgang erfolgt - anders als bei andienungspflichtigen Vorgängen - keine Gebührenerhebung durch eine prozentuale Beaufschlagung der Entsorgungskosten. Vielmehr wird gemäß der genannten Rechtsgrundlage für die Bearbeitung der Notifizierungsunterlagen und die Erteilung einer Genehmigung/Zustimmung zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung regelmäßig eine Gebühr von € 100,00 bis € 400,00 erhoben. Hinzu kommen weitere Gebühren für die Bearbeitung der zugehörigen Begleitformulare nach durchgeführter Entsorgung. Pro Begleitformular wird hier regelmäßig eine Gebühr von € 4,50 erhoben.
III. Bearbeitung von Begleitscheinen in sonstigen Fällen
1. Rechtsgundlagen der Gebührenerhebung:
§ 1 Abs. 2 und lfd. Nr. 2.6 und 2.7 der Anlage zur Landesverordnung über die Kosten der Zentralen Stelle für Sonderabfälle.
2. Gebührenbemessung:
Für den anfallenden Verwaltungsaufwand der SAM im Zusammenhang mit einem nicht andienungspflichtigen Entsorgungsvorgang erfolgt - anders als bei andienungspflichtigen Vorgängen - keine Gebührenerhebung durch eine prozentuale Beaufschlagung der Entsorgungskosten. Vielmehr wird gemäß der genannten Rechtsgrundlage für die Bearbeitung der Nachweisunterlagen eine Gebühr von € 50,00 erhoben. Hinzu kommen weitere Gebühren für die Bearbeitung der zugehörigen Begleitscheine nach durchgeführter Entsorgung. Pro Begleitschein wird hier eine Gebühr von € 1,60 erhoben.




