Entsorgung gefährlicher und ungefährlicher Abfälle

Mit der Entsorgung von Abfällen innerhalb Deutschlands sind neben der Einhaltung der Vorgaben aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) auch grundsätzliche Pflichten an die Dokumentation verbunden, die durch die Vorgaben der Nachweisverordnung (NachwV) geregelt werden. Die NachwV wurde als untergesetzliches Regelwerk zum KrW-/AbfG im Jahr 1996 erlassen und erfuhr mittlerweile 2 große Novellierungen. Der Stand der aktuellen Fassung datiert vom 20. Oktober 2006 (in Kraft getreten am 1.Februar 2007).

Die NachwV unterscheidet bei der Entsorgung von Abfällen grundsätzlich zwischen der so genannten Vorabkontrolle und der Verbleibskontrolle. Darüber hinaus regelt sie, wie die zu führenden Dokumente aufzubewahren sind. Die Aufbewahrung der abfallrechtlichen Dokumente erfolgt in einem sogenannten Register. Weiterhin gelten für die Entsorgung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle unterschiedliche Anforderungen an die Dokumentation, wobei naturgemäß die Anforderungen bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle höher gestellt sind.

Dokumentationspflichten bei der Entsorgung gefährlicher, nachweispflichtiger Abfälle:

Ergänzend zur Nachweisverordnung existiert derzeit noch folgendes Regelwerk:

Einen Wegweiser durch die Rechtsvorschriften in Rheinland-Pfalz stellt der "Praxisleitfaden Sonderabfall" dar, der bereits in der 3. überarbeiteten Auflage, sowohl zum Download als auch als Printversion zur Verfügung steht.

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