Registerpflicht für Händler und Makler

Am 1. Juni 2012 ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft getreten und mit ihm einige wichtige Neuerungen und Änderungen gegenüber dem bisherigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG). Dabei werden auch EU-rechtliche Bestimmungen aus der Abfallrichtlinie 2008/98/EG übernommen.

 

Einige wichtige Neuerungen und Änderungen erfährt dabei die abfallrechtliche Überwachung, welche nun in Teil 6 des KrWG vorgegeben ist. Insbesondere an die Überwachung von Händlern und Maklern von Abfällen werden künftig erhöhte Anforderungen gestellt. Dabei handelt es sich laut Legaldefinition des § 3 Nr. 12 KrWG bei einem Händler um eine natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert, ohne dass die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle zwingend erforderlich wäre. Für die Händlerdefinition ist entscheidend, dass der Händler die Abfälle ohne Änderung 

ihrer Natur weitergibt, also nicht zum Zweiterzeuger von Abfällen im Sinne des § 3 Abs. 8 

Nr. 2  KrWG wird. Der Makler wird in § 3 Nr. 13 KrWG als natürliche oder juristische Person definiert, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen für die Bewirtschaftung von Abfällen Dritter sorgt, ohne dass auch hier die tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle zwingend erforderlich wäre. Somit ist Makler nur derjenige, der Nachfrager und Anbieter von Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen zu einem nur zwischen diesen Personen abgeschlossenen Vertrag zusammenführt.

 

Neben Anzeige- und Erlaubnispflichten (§§ 53 und 54 KrWG) müssen Händler und Makler gefährlicher Abfälle nun auch abfallrechtliche Register gemäß den Vorgaben der Nachweisverordnung (NachwV) führen. Das schreibt § 49 Abs. 3 KrWG vor. Wie diese Registerführung zu erfolgen hat, bleibt grundsätzlich den Bestimmungen in den §§ 24 und 25 NachwV vorbehalten. Solange solche Ausführungsbestimmungen durch die NachwV jedoch noch nicht vorgegeben sind, ist die Art und Weise der Registerführung aus den bisherigen Vorgaben der NachwV abzuleiten. Dabei ist zu beachten, dass die Entsorgung gefährlicher Abfälle seit dem 1. Februar 2011 bis auf einige Ausnahmen vollumfänglich durch das elektronische Nachweisverfahren zu dokumentieren ist. Es ist jedoch davon auszugehen, dass im Regelfall weder der Händler noch der Makler am elektronischen Nachweisverfahren teilnehmen, so dass eine elektronische Registerführung gemäß den Regelungen für nachweispflichtige Abfälle nicht möglich erscheint.

 

Daher führen Händler und Makler für die gefährlichen Abfälle, die sie seit dem 1. Juni 2012 handeln oder makeln, und die dann einer Entsorgung zugeführt werden, ein formloses Register analog den Bestimmungen des § 24 Abs. 6 NachwV. Das heißt konkret, dass sie für jede Abfallart und Anfallstelle ein eigenes Verzeichnis (z.B. in Form einer Tabelle in Papierform) erstellen, in welchem sie zunächst als Überschrift 

angeben und unterhalb dieser Angaben eine Auflistung der tatsächlich entsorgten Abfallmengen und das jeweilige Datum der Entsorgung angeben. Diese Auflistung ist dann seitenweise zu unterschreiben. Soweit dem Händler oder Makler Kopien der für die einzelnen Entsorgungsvorgänge geführten elektronischen Begleitscheine vorliegen, kann das Register auch in elektronischer Form durch Speicherung der entsprechenden Dateien geführt werden. Auch dies muss aber nach Abfallarten getrennt und in chronologischer Reihenfolge geschehen. Möglich ist auch, Ausdrucke der elektronischen Begleitscheine in einem Papierregister abzulegen. Liegen die für die Registerführung erforderlichen Informationen beim Händler oder Makler nicht vor, so sind diese verpflichtet, sich diese Informationen zu beschaffen und – wie oben beschrieben – in ihr Register einzustellen.

Im Gegensatz zur Forderung der NachwV in § 24 Abs. 6 Nr. 2, bei der der Abfallerzeuger verpflichtet ist, jede einzelne Charge, die entsorgt wird, spätestens nach 10 Kalendertagen inkl. der Angaben zur übernehmenden Person in seinem Register zu erfassen, wird dies für Makler und Händler in Rheinland-Pfalz durch die SAM derzeit nicht eingefordert. Vielmehr erscheint es ausreichend, wenn die Dokumentation der einzelnen Entsorgungsvorgänge einmal monatlich erfolgt.

Die vorgenannte Regelung ist als vorläufig zu betrachten und gilt solange, bis sich aus einer länderübergreifenden Abstimmung zu den Registerpflichten für Händler und Makler etwas anderes ergibt bzw. bis die NachwV novelliert wird und die Registerpflicht per Verordnung vorgegeben ist. Die SAM informiert fortlaufend über die Entwicklungen.

(01.06.2012)

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