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1. Allgemeine Fragen

1.1 Kann ein Abfallerzeuger einen Dritten mit der elektronischen Kommunikation bevollmächtigen? Wenn ja, wie?

Grundsätzlich ist eine Bevollmächtigung möglich, soweit sie lediglich den elektronischen „Schriftwechsel“ mit der Behörde betrifft. Hierfür kann dem Dritten mittels des „Ergänzenden Formblatts (EGF“ (Ausfüllhinweise siehe unter Fachinformationen) eine entsprechende Verfahrensbevollmächtigung erteilt werden. Das EGF kann als eigenes elektronisches Dokument oder als im elektronischen Entsorgungsnachweis eingebundenes Dokument genutzt werden. Soweit es hingegen um die Abgabe von elektronischen Erklärungen im Entsorgungsnachweis und Begleitschein geht, ist die Bevollmächtigungsmöglichkeit eingeschränkt. Der Erzeuger kann einen Dritten lediglich bevollmächtigen, für ihn die elektronische Verantwortliche Erklärung (VE) abzugeben. Hierfür kann ebenfalls das EGF genutzt werden. Die Bevollmächtigung kann aber auch in sonstiger Weise schriftlich erfolgen. Sie ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Außerdem ist der Bevollmächtigte im elektronischen Formblatt VE anzugeben. Im Hinblick auf die Begleitscheinerklärungen ist grundsätzlich keine Bevollmächtigung zulässig (siehe unter Fragen zur Signatur).

1.2 Müssen bei der Einsammlung von Abfällen auch die Übernahmescheine in elektronischer Form geführt werden?

Übernahmescheine können, müssen aber nicht elektronisch geführt werden. Somit kann weiterhin mit Übernahmescheinen in Papierform gearbeitet werden. Erzeuger, die ihre Abfälle ausschließlich im Wege der Sammelentsorgung abholen lassen (und dies aufgrund der rechtlichen Vorgaben – insbesondere Mengengrenzen – auch dürfen), müssen sich deshalb um eine elektronische Nachweisführung keine Gedanken machen. Sie benötigen aber eine eigene Erzeugernummer, sofern sie keine Kleinmengenerzeuger (gemäß § 2 Abs. 2 NachwV) sind.

1.3 Welche Unterlagen sind beim Transport nachweispflichtiger Abfälle mitzuführen?

Es müssen mindestens die Angaben aus dem Begleitschein mitgeführt und bei Kontrollen vorgelegt werden. Dies gilt auch bei der Verwendung von Übernahmescheinen beim Einsammeln nachweispflichtiger Abfälle. Das Mitführen und Vorlegen dieser Unterlagen hat der Beförderer zu gewährleisten. Dazu müssen die etwa auf einem Datenträger gespeicherten elektronischen Angaben für den Kontrollbeamten vor Ort lesbar gemacht werden können. Weiterer abfallrechtlicher Begleitpapiere bedarf es dann nicht. Alternativ dazu kann selbstverständlich auch ein Ausdruck des elektronischen Begleitscheins oder ein Lieferschein mit allen notwendigen Angaben mitgeführt und vorgelegt werden. 

1.4 Muss ein Erzeuger, der seine Abfälle an den Hersteller oder Vertreiber des ursprünglichen Erzeugers zurückgibt (sog. freiwillige oder verordnete Rücknahme) ebenfalls am elektronischen Nachweisverfahren teilnehmen?

Nein, grundsätzlich nicht. Bei der freiwilligen Rücknahme von nachweispflichtigen Abfällen entfällt aufgrund des diesbezüglichen Freistellungsbescheides der zuständigen Behörde die Pflicht zur Nachweisführung und damit auch zur Anwendung der elektronischen Form. Bei der durch Rechtsverordnung vorgeschriebenen Rücknahme gilt dies kraft Gesetzes. Für den Erzeuger von gefährlichen Abfällen ist dabei aber zu beachten, dass er gleichwohl die Abgabe der Abfälle in einem Register dokumentieren muss. Dieses braucht aber nicht zwingend elektronisch geführt zu werden. Für die Registerführung sind die Vorgaben in § 24 Abs. 6 und § 25 NachwV zu beachten. Darüber hinaus sind die Festlegungen des entsprechenden Freistellungsbescheides zu berücksichtigen.

1.5 Müssen die Verwertungsnachweise für die Altfahrzeugdemontage auch
elektronisch geführt werden?
 

Die Überlassung von Altfahrzeugen an eine anerkannte Annahme- bzw. Rücknahmestelle oder einen anerkannten Demontagebetrieb unterliegt nicht der Nachweisverordnung und damit auch nicht der Pflicht zur elektronischen Nachweisführung (§ 4 Abs. 5 AltfahrzeugV).

1.6 Wie wird mit bestehenden (papiergebundenen) Entsorgungsnachweisen seit dem 01.04.2010 umgegangen?

Entsorgungsnachweise, die papiergebunden von der zuständigen Behörde bestätigt wurden und über den 01.04.2010 hinaus gültig sind, müssen nicht in die elektronische Form überführt werden, sondern behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Jedoch sind die Begleitscheine für solche Entsorgungsnachweise seit 01.04.2010 elektronisch zu führen, was voraussetzt, dass alle Beteiligten am eANV teilnehmen.

Bei Änderungen sind grundsätzlich neue elektronische Entsorgungsnachweise zu erstellen.

2. Fragen zur technischen Abwicklung und zur ZKS

2.1 Welche technischen Lösungsansätze existieren bei der Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren?

Grundsätzlich existieren zwei Lösungsansätze: die so genannten Portal- bzw. Providerlösungen und die Schnittstellen- bzw. Anwendungssysteme. Zu den Portallösungen gehört neben den privatwirtschaftlichen Anbietern auch der von den Ländern bereitgestellte Länder-eANV.
Schnittstellenlösungen sind in der Regel mit dem Kauf von eANV-Software und der Implementierung ins betriebseigene DV-System verbunden.

2.2 Kann sich ein Erzeuger von einem Dritten bei der ZKS anmelden lassen?

Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Dazu muss der Erzeuger den Dritten entsprechend schriftlich bevollmächtigen. Unabhängig davon muss der Erzeuger selbst die Voraussetzungen schaffen, um am eANV teilnehmen zu können.

2.3 Wie ist zu verfahren, wenn Störungen des elektronischen Systems auftreten?

Da die Abfallentsorgung aus diesem Grund nicht ruhen kann, sind die erforderlichen Dokumente (in der Regel wird dies die Begleitscheinführung betreffen) in Papierform – als Quittungsbeleg – zu führen. Nach Behebung der Störung sind alle Dokumente nochmals nachträglich elektronisch inklusive Signaturen zu erstellen und zu versenden. Derjenige, in dessen Verantwortung die Störung auftritt, hat dafür Sorge zu tragen, dass diese unverzüglich behoben wird (siehe § 22 NachwV).

2.4 Wie funktioniert das Andienungs- und Zuweisungsverfahren im eANV?

Das Andienungs- und Zuweisungsverfahren wird ebenfalls elektronisch abgewickelt. Die Andienung gilt (in Rheinland-Pfalz) mit der Zusendung des elektronischen Entsorgungsnachweises als erfüllt. Für die Zuweisung wurde von den Landesgesellschaften ein einheitliches Formblatt, der sog. AGS-Bescheid (als Zuweisungsbescheid) erstellt. Dieser erfüllt die Anforderungen der xml-Schnittstelle des BMU.

2.5 Kann man in der Portallösung des sog. Länder-eANV Begleitscheine sehen, die schon zurückliegen und sich die eingestellten Entsorgungsnachweise aufrufen?

Nein, im Länder-eANV werden keine Daten gespeichert. Es dient lediglich  der Formularbearbeitung. Die im Rahmen des eANV anfallenden Daten/Dokumente müssen von den Anwendern des Länder-eANV lokal, d. h. auf dem eigenen PC gespeichert bzw. archiviert werden. Sobald der Adressat einer Nachricht diese in seinem Postfach bei der ZKS abgerufen hat, ist sie dort nicht mehr vorhanden.

3. Fragen zur Signatur

3.1 Muss die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) von allen Beteiligten angewandt werden?

Ja, für alle Beteiligten ist die Anwendung der qeS seit dem 01.02.2011 vorgeschrieben.

3.2 Sind die durch die Signaturkarte erteilten Befugnisse einschränkbar?

Ja, die Ausstellung der Signaturkarte kann durch bestimmte Zusatzzertifikate (sachliche oder betragsmäßige Beschränkungen) eingeschränkt werden. Bezahlt ein Unternehmen seinen Mitarbeitern die Signaturkarte, ist eine Beschränkung auf Signaturen für das Unternehmen sogar aus steuerrechtlichen Gründen (geldwerter Vorteil) sinnvoll. Weitere Infos finden sich unter www.bundesnetzagentur.de.

3.3 Wann muss der Begleitschein signiert werden?

Für die Signatur von elektronischen Begleitscheinen sind nach § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 NachwV folgende Zeitpunkte vorgesehen: Die Signatur des Erzeugers muss spätestens bei Übergabe der Abfälle an den Beförderer, die Signatur des Beförderers spätestens bei der Übernahme der Abfälle vom Erzeuger und die Signatur des Entsorgers spätestens bei Annahme der Abfälle erfolgen. Eine Ausnahme enthält § 19 Abs. 2 NachwV für die Signatur des Beförderers, mit der dieser dem Erzeuger die Übernahme der Abfälle bescheinigt (siehe nächste Frage). Ansonsten eröffnet das Wort „spätestens“ in § 11 Abs. 1 Satz 1 NachwV jeweils für den Erzeuger, Beförderer und Entsorger die Möglichkeit, den Zeitpunkt der Signatur vorzuverlegen, wenn dies den elektronischen Verfahrensverlauf vereinfacht. Eine Verlegung auf spätere Zeitpunkte ist demgegenüber nicht zulässig.

3.4 Wann muss der Beförderer von nachweispflichtigen Abfällen den Begleitschein signieren? 

Die Signatur des Beförderers muss zeitlich nach der des Erzeugers und vor der des Entsorgers erfolgen. Grundsätzlich muss der Beförderer spätestens bei der Übernahme der Abfälle vom Erzeuger signieren. Im eANV kann allerdings die Signatur des Beförderers ausnahmsweise erst nach der Übernahme der Abfälle, etwa während des Beförderungsvorganges mittels entsprechend vorhandener Technik im Fahrzeug oder nach telefonischer Kontaktaufnahme vom Büro des Beförderers aus erfolgen. Alternativ kann auch erst bei Abgabe der Abfälle an den Entsorger signiert werden. Dafür muss der Fahrer aber die Hardware (z. B. Kartenlesegerät) des Entsorgers nutzen. Ob dies überhaupt möglich ist, muss vorab mit dem Entsorger geklärt werden. Immer dann, wenn der Beförderer die Übernahme der Abfälle nicht direkt zum Zeitpunkt der Abholung der Abfälle beim Erzeuger signiert, ist diese "Abweichung" vom Begleitscheinverfahren zuvor zwischen dem Erzeuger und dem Beförderer schriftlich zu vereinbaren (§ 19 Abs. 2 NachwV). Diese Vereinbarung ist der zuständigen Behörde auf deren Verlangen hin vorzulegen.

3.5 Darf ein Beförderer von nachweispflichtigen Abfällen einen Subunternehmer mit dem Transport beauftragen?

Ja. In diesem Fall ist der Subunternehmer der Beförderer und muss in dieser Rolle am eANV teilnehmen, d. h. er ist im elektronischen Begleitschein als Beförderer einzutragen und muss auch den Begleitschein signieren.

3.6 Darf ein Erzeuger einen anderen bevollmächtigen, für ihn seinen Begleitschein zu signieren?

Der Erzeuger darf nicht einen anderen am eANV Beteiligten (d. h. Beförderer oder Entsorger) bevollmächtigen, für ihn den Begleitschein zu signieren. Im Interesse der Eindeutigkeit der abfall- und nachweisrechtlichen Verantwortlichkeiten ist eine solche wechselseitige Vertretung der Nachweispflichtigen über § 3 Abs. 4 NachwV hinaus ausgeschlossen. Sie verstößt gegen § 50 Abs. 1 KrWG, wonach sich die Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle die ordnungsgemäße Entsorgung auch untereinander nachzuweisen haben. Gefordert ist also eine wechselseitige Kontrolle der Nachweispflichtigen, die bei einer Vertretung durch einen selbst am Verfahren Beteiligten nicht mehr gewährleistet wäre. Ein Dritter, der sozusagen "im Lager" des Erzeugers steht, darf aber ausnahmsweise bevollmächtigt werden (z. B. externer Abfallbeauftragter, Ingenieurbüro).

4. Fragen zur Registerführung

4.1 Wie sind die Register zu führen?

Soweit für Abfälle elektronische Nachweise geführt werden müssen, sind auch von allen Beteiligten die Register elektronisch zu führen. Dazu müssen die elektronischen Entsorgungsnachweise und Begleitscheine bzw. Übernahmescheine (genauer gesagt die entsprechenden XML-Dateien) strukturiert gespeichert werden. Für gefährliche, aber nicht nachweispflichtige Abfälle (z. B. aufgrund von Freistellungen, freiwillige Rücknahmen, Elektronikschrottentsorgung etc.) können die Register weiterhin in Papierform geführt werden. Soweit sie freiwillig elektronisch geführt werden, muss dies mit den vorgeschriebenen elektronischen Formularen und entsprechenden Signaturen erfolgen. Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Merkblatt 11 der SAM.

4.2 Wie erfolgt die Registerführung bei Anwendung des Quittungsbeleges, wenn das Kommunikationssystem gestört ist?

Der Quittungsbeleg darf nur im Falle der Störung des Kommunikationssystems geführt werden. Das Orginal verbleibt im Register des Entsorgers. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 22 NachwV.

4.3 Wie hat die Registerführung bei Vorliegen von Freistellungen zur freiwilligen Rücknahme von Abfällen gemäß § 26 KrWG zu erfolgen?

Register müssen grundsätzlich auch im Rahmen von Freistellungen von der Nachweispflicht entsprechend § 24 Abs. 4-7 NachwV geführt werden. Siehe dazu auch Merkblatt 11!

Eine Verpflichtung, die Register elektronisch zu führen besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, dies wird im Bescheid der Behörde explizit gefordert. Das Register kann jedoch freiwillig elektronisch geführt werden. In diesem Fall sind die Formblätter der NachwV zu verwenden und die Ablage der Daten ins Register ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

4.4 Können Daten aus dem Länder-eANV in das Register eingestellt werden und wie kann man an diese Daten gelangen?

Im Länder-eANV werden keine Daten gespeichert. Folglich kann dort auch kein Register geführt werden. Deshalb muss bei Nutzung des Länder-eANV das Register lokal geführt werden. Dazu sind die einzelnen Nachweisdateien unmittelbar nach deren Erstellung bzw. ihrem Erhalt im virtuellen Postfach herunterzuladen und auf dem eigenen Server nach einer bestimmten Systematik für die von der NachwV vorgegebene Dauer verlustsicher zu speichern. Im Länder-eANV sind Hinweise zur Speicher-Systematik zu finden. Die Verantwortung für die Datensicherheit und Datenvollständigkeit liegt allein beim Nutzer.

Wichtig ist, dass jeweils der XML-Datensatz, der über das Länder-eANV erstellt wurde oder über das dortige Postfach von einem anderen eingegangen ist, inklusive der enthaltenen qualifizierten elektronischen Signaturen unverändert lokal abgespeichert werden muss. Dies ist notwendig für elektronische Registeranforderungen der zuständigen Behörde, die über das eigene Postfach zugeleitet werden. In einem solchen Fall muss man das elektronische Register bzw. den geforderten Registerauszug an das elektronische Behördenpostfach versenden können. Um dies machen zu können, sollten die Anweisungen im Länder-eANV zur Speicher-Systematik befolgt werden. Es ist dabei zu beachten, dass "Zwischenstände" der XML-Begleitscheindatensätze nicht in das Register überführt werden, sondern nur die von der NachwV vorgeschriebenen Ausfertigungen (XML-Datei mit den jeweils vollständig ausgefüllten Layern).
Jedes Nachweisdokument soll mit den dazugehörenden Begleitscheinen in separaten Verzeichnissen ablegt werden.

Wichtig ist außerdem, dass die im Register befindlichen Dateien bei Bedarf ggf. übersigniert werden müssen. Die in den jeweiligen Datensätzen enthaltenen Signaturen verlieren nämlich bei Einführung eines neuen Signaturalgorithmus (i. d. R. nach 2-3 Jahren) ihre Gültigkeit. Deshalb ist es nach dem Signaturgesetz notwendig, die Datensätze dann insgesamt (nicht jeden einzeln) neu zu signieren.

Bei Nutzung des Länder-eANV müssen also im Hinblick auf die ordnungsgemäße Registerführung vom Nutzer selbst einige wichtige technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, die im Falle der Nutzung einer kommerziellen Systemlösung (z. B. Providerlösung) vom IT-Dienstleister erledigt werden.

4.5 Wo muss das Register geführt werden, wenn sich ein Erzeuger mehrerer Provider und ggf. auch dem Länder-eANV bedient?

Der Erzeuger (wie jeder andere Beteiligte auch) muss sein Register vollständig führen, d. h. Register erfüllen nur dann die gesetzlichen Anforderungen, wenn sie jederzeit vollständig vorliegen. Das Register bzw. Auszüge hieraus müssen den Behörden auf Verlangen – auch bei Vor-Ort-Kontrollen – sofort vorgelegt werden können (§ 49 Abs. 4 KrWG). Soweit das Register auf verschiedene Portallösungen „gesplittet“ wird, entstehen Probleme bei behördlichen Registeranforderungen, siehe dazu auch unter der Rubrik "National/Registerführung/Elektronisches Erzeuger-Register bei mehreren Providern“.

 

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