Entsorgung gefährlicher und ungefährlicher Abfälle
Mit der Entsorgung von Abfällen innerhalb Deutschlands sind neben der Einhaltung der Vorgaben aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) auch grundsätzliche Pflichten an die Dokumentation verbunden, die durch die Vorgaben der Nachweisverordnung (NachwV) geregelt werden. Die NachwV wurde als untergesetzliches Regelwerk zum KrWG im Jahr 1996 erlassen und erfuhr mittlerweile zwei große Novellierungen. Der Stand der aktuellen Fassung datiert vom 24. Februar 2012 (in Kraft getreten am 1.Februar 2007).
Die NachwV unterscheidet bei der Entsorgung von Abfällen grundsätzlich zwischen der so genannten Vorabkontrolle und der Verbleibskontrolle. Darüber hinaus regelt sie, wie die zu führenden Dokumente aufzubewahren sind. Die Aufbewahrung der abfallrechtlichen Dokumente erfolgt in einem sogenannten Register. Weiterhin gelten für die Entsorgung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle unterschiedliche Anforderungen an die Dokumentation, wobei naturgemäß die Anforderungen bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle höher gestellt sind.
Dokumentationspflichten bei der Entsorgung gefährlicher, nachweispflichtiger Abfälle:
- Bei der Vorabkontrolle (Dokumentation durch Entsorgungsnachweise und Sammelentsorgungsnachweise) ist bereits vor Beginn des eigentlichen Entsorgungsvorgangs von den verschiedenen beteiligten Akteuren eine verbindliche Dokumentation über Art, Menge und vorgesehenen Entsorgungsweg der Abfälle zu erstellen. Die Vorabkontrolle dient als Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung. Eine Vorabkontrolle ist nur für gefährliche Abfälle gefordert.
- Bei der Verbleibskontrolle (Dokumentation durch Begleitscheine, Übernahmescheine) wird die tatsächlich durchgeführte Entsorgung von den Beteiligten dokumentiert. Die Dokumentation erfolgt hierbei pro Entsorgungsvorgang durch einen Begleitschein bzw. Übernahmeschein. Auch das Ausfüllen und Unterschreiben der Verbleibsdokumente ist grundsätzlich nur für gefährliche Abfälle gefordert.
- Bei der Registerführung (Ablage der abfallrechtlichen Belege Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine, sonstige Dokumente) werden die abfallrechtlichen Belege in einem Register nach Vorgaben der NachwV in einer bestimmten Systematik so abgelegt, dass sie jederzeit den zur Kontrolle Befugten vorgelegt werden können.
Ergänzend zur Nachweisverordnung existiert derzeit noch folgendes Regelwerk:
- Die Vollzugshilfe der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom 30.09.09 zu den Vorschriften des KrW-/AbfG (seit 24.02.2012 KrWG) und der NachwV zur Führung von Nachweisen und Registern bei der Entsorgung von Abfällen.
Einen Wegweiser durch die Rechtsvorschriften in Rheinland-Pfalz stellt der "Praxisleitfaden Sonderabfall" dar, der in der 3. überarbeiteten Auflage, sowohl zum Download als auch als Printversion zur Verfügung steht.




