Vertrag über die Entsorgung zwischen der notifizierenden Person (dem Erzeuger) und dem Entsorger der Abfälle.
Neben allgemeinen vertraglichen Absprachen muss dieser Vertrag enthalten:
Der Vertrag (Artikel 5 VVA) muss bei der Notifizierung abgeschlossen und für die Dauer der Verbringung(en) wirksam sein und folgenden Mindestinhalt aufweisen: die Verpflichtung
- des Notifizierenden, die Abfälle bei nicht ordnungsgemäß abgeschlossener oder illegaler Verbringung zurückzunehmen (Artikel 22 und 24 Abs. 2 der VVA),
- des Empfängers zur Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gemäß Artikel 24 Abs. 3 der VVA, falls ihre Verbringung illegal erfolgt ist,
- der Anlage zur Vorlage einer Bescheinigung gemäß Artikel 16 Buchstabe e darüber, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und der darin festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften der VVA verwertet oder beseitigt wurden.
Im Fall einer vorläufigen Verwertung oder Beseitigung der Abfälle muss der Vertrag darüber hinaus noch folgende zusätzliche Verpflichtungen umfassen: - die Verpflichtung der Empfängeranlage zur Vorlage der Bescheinigungen gemäß Artikel 15 Buchstabe d und ggf. Buchstabe e der VVA darüber, dass die Abfälle gemäß der Notifizierung und den darin festgelegten Bedingungen sowie den Vorschriften dieser Verordnung verwertet oder beseitigt werden, und
- soweit anwendbar, die Verpflichtung des Empfängers zur Einreichung einer Notifizierung bei der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort des ursprünglichen Versandstaats gemäß Artikel 15 Buchstabe f Ziffer ii.




