Notifizierung
Am 12. Juli 2007 wurde die Novelle der EG-Abfallverbringungsverordnung, die bereits vor einem Jahr in Kraft getreten war, zur Anwendung frei gegeben. Die „Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen“ – kurz VVA – ersetzt die seit 1993 geltende EG- Abfallverbringungsverordnung und führt damit zu einer Anpassung an die Entwicklungen des Internationalen Abfallrechts. Damit wurde eine grundlegende Verbesserung der rechtlichen Anforderungen aufgrund der Erfahrungen aus der Anwendung der bisherigen Verbringungsverordnung erreicht. Mit der Novelle der VVA wurde auch das deutsche Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) geändert. Dieses trat am 28.07.2007 in Kraft.
Nachfolgend sind die Unterlagen aufgeführt, die seit dem 12.07.2007 bei der SAM einzureichen sind:
- Notifizierungsbogen (Formular zum Download hier: PDF, 621 KB)
- Begleitformular (Formular zum Download hier: PDF, 636 KB)
- Vertrag
- Nachweis über die Haftpflichtversicherung der für den Transport eingesetzten Transportmittel (inkl. Kfz-Kennzeichen) und Transportgenehmigung/Beförderungserlaubnis.
Für jedes Fahrzeug muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 500.000 € für Personenschäden und 1.500.000 € für Sachschäden inkl. Gewässerschäden bestehen. Für Wasserfahrzeuge muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 3.000.000 € bestehen. - Transportroute von der Anfallstelle bis zum Entsorger.
- Sicherheitsleistung nach Artikel 6 der VVA.
Darüber hinaus können von den zuständigen Behörden in Einzelfällen z.B. folgende Unterlagen verlangt werden:
- Genehmigungsunterlagen (Art und Geltungsdauer) der Entsorgungsanlage in akzeptabler Sprache (Deutsch oder Englisch)
- Deklarationsanalyse der zu verbringenden Abfälle,
- Weitere Angaben zum vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsverfahren,
- Maklervertrag und Maklergenehmigung (falls ein Makler die Entsorgung im Auftrag des Abfallbesitzers organisiert),
- Schätzwert des zu entsorgenden Abfalls,
- sonstige Informationen, die für die Beurteilung der Notifizierung nach der VVA und den nationalen Rechtsvorschriften sachdienlich sind.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an:
Elke Dinges: +49 (0) 6131 98298-60
Fax: +49 (0) 6131 98298-61
E-Mail: elke.dinges@sam-rlp.de
Diese Aufstellung kann als Checkliste (PDF, 36 KB) hier heruntergeladen werden. Sie liegt auch in englischer Version (PDF, 36 KB) vor.
Einen Überblick über die Grundlagen des Notifizierungsverfahrens und die gesetzlichen Hintergründe sowie eine erste Hilfe für das Ausfüllen der Unterlagen erhalten Sie über die SAM-Broschüre zum Notifizierungsverfahren (Notifizierungsbroschüre).
Allgemeine Informationspflichten:
Sofern Sie grenzüberschreitend Abfälle verbringen, die lediglich den allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 VVA unterliegen, muss zwischen der Person, die die Verbringung veranlasst, und dem Empfänger der Abfälle ein Vertrag abgeschlossen werden, der zum Zeitpunkt der Verbringung wirksam ist (vgl. auch Artikel 18 Abs. 2 VVA). Weiterhin ist das Formular nach Artikel 18 vollständig auszufüllen und beim Transport mitzuführen.
Weiter Rechtsgrundlagen und Informationen erhalten Sie nachfolgend:
- Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG)
- Vollzugshilfe über die Verbringung von Abfällen (VVA), LAGA M25 Teil I
- Anlaufstellenleitlinie 1: Verbringung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten
(siehe Anhang VI der "Europäischen Richtlinie WEEE") - Anlaufstellenleitlinie 2: Unterrichtung für die Einfuhr von Abfällen in die Gemeinschaft, die beim Einsatz von Streitkräften oder Hilfsorganisationen anfallen
- Anlaufstellenleitlinie 3: Bescheinigung für die nachfolgende nicht vorläufige Verwertung oder Beseitigung
- Anlaufstellenleitlinie 4: Einstufung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten sowie Flugasche aus Kohlekraftwerken
- Anlaufstellenleitlinie 5: Einstufung von Holzabfällen
- Anlaufstellenleitlinie 6: Einstufung von Schlacken aus der Behandlung von Kupferlegierungen
- Anlaufstellenleitlinie 7: Einstufung von Glasabfällen, die von Kathodenstrahlröhren stammen
- Anlaufstellenleitlinie 8: Einstufung von toner- und druckfarbenhaltigen Kartuschen
- Anlaufstellenleitlinie 9: Verbringung von Altfahrzeugen




