- Abfallrechtliche Nachweis- und Registerpflichten bei der Einsammlung von Bleibatterien (30.11.2007)
- Änderungen des LAbfWG (24.10.2007)
- Informationen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung (31.07.2007)
- Allgemeinverfügung der SAM zur Erleichterung beim Führen von Registern (23.04.2007)
- Neues Formblatt ersetzt "Anlage 1" (20.04.2007)
- Projektförderung durch die SAM (17.04.2007)
- Neuer Abfallwirtschaftsplan-Sonderabfall (22.12.2006)
- SAM fakturiert ab 1.1.2007 mit 19% Umsatzsteuer (13.12.2006)
- Abfallwirtschaft. Sonderabfallwirtschaft in Rheinland-Pfalz auf gutem Weg (08.12.2006)
- Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (02.10.2006/aktualisiert am 27.10.2006)
- SAM mit positivem Jahresergebnis (19.09.2006)
Abfallrechtliche Nachweis- und Registerpflichten bei der Einsammlung von Bleibatterien
Alte, gebrauchte Bleibatterien sind ein wertvoller Rohstoff, der durch gestiegene Ankaufspreise der Sekundärbleihütten immer begehrter geworden ist. Jedoch handelt es sich bei Bleibatterien auch bei positivem Marktwert um gefährliche Abfälle (Abfallschlüssel 160601*). Dabei sind bei der Einsammlung und Entsorgung abfallrechtlcihe Nachweis- und Registerpflichten unbedingt zu beachten. Nähere Informationen zum Thema finden Sie in unserem Merkblatt 9.
(30.11.2007)
Änderung des LAbfWG
Zwecks Anpassung der Begrifflichkeiten an das seit dem 1.2.2007 geltende Bundesrecht, wurde das Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWG) geändert. Das Änderungsgesetz datiert vom 5.10.2007 und wurde im GVBl. vom 17.10.2007 veröffentlicht.
(24.10.2007)
Informationen zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung
Am 12. Juli 2007 wurde die Novelle der EG-Abfallverbringungsverordnung, die bereits vor einem Jahr in Kraft getreten war, zur Anwendung frei gegeben. Die „Verordnung Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen“ – kurz VVA – ersetzt die seit 1993 geltende EG- Abfallverbringungsverordnung und führt damit zu einer Anpassung an die Entwicklungen des Internationalen Abfallrechts. Damit wurde eine grundlegende Verbesserung der rechtlichen Anforderungen aufgrund der Erfahrungen aus der Anwendung der bisherigen Verbringungsverordnung erreicht. Mit der Novelle der VVA wurde auch das deutsche Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) geändert. Dieses trat am 28.07.2007 in Kraft.
(31.07.2007)
Allgemeinverfügung der SAM zur Erleichterung beim Führen von Registern
Unter bestimmten Voraussetzungen sind in Rheinland-Pfalz ansässige Erzeuger und Besitzer von nicht gefährlichen Massenabfälle im Rahmen von Baumaßnahmen von der Registerführung freigestellt ( Allgemeinverfügung Registerführung bei Bauabfällen).
Nähere Informationen finden Sie auch in unserem Newsletter SAM aktuell 04/2007.
(23.04.2007)
Neues Formblatt ersetzt "Anlage 1"
Im Rahmen der Vollzugshilfe zum novellierten Nachweisrecht wurde ein neues Formblatt zur Verfahrensvollmacht/Beauftragung eingeführt, welches von den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft der Sonderabfallentsorgungsgesellschaften (AGS) erarbeitet wurde. Dieses beinhaltet auch gleichzeitig, sofern erforderlich, einen Antrag auf Zuweisung des zugehörigen Entsorgungsnachweises. Ab sofort ist das SAM-Formblatt „Anlage 1“ auf der SAM-Website durch dieses neue Formblatt „ Ergänzendes Formblatt Verfahrensbevollmächtigung“ ersetzt. Sofern noch alte Formblätter in Papierform vorliegen, können diese bis Jahresende 2007 genutzt werden. Danach werden von der SAM ausschließlich die neuen Formblätter anerkannt.
(20.04.2007)Projektförderung durch die SAM
BMU gibt Schnittstelle für die elektronischen Nachweisführung bekannt
Nach der am 1. Februar 2007 in Kraft getretenen Novelle der Nachweisverordnung sind die Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger ab dem 1. April 2010 verpflichtet, ihre <nobr>(Sammel)</nobr>Entsorgungsnachweise und Begleitscheine für gefährliche Abfälle ausschließlich elektronisch zu führen und ab 1. Februar 2011 von allen Beteiligten qualifiziert elektronisch zu signieren (siehe SAM aktuell 5/2006). Hierbei müssen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nachweisverordnung standardisierte Datenschnittstellen nach den Vorgaben der Anlage 3 zur Nachweisverordnung verwendet werden. Diese Schnittstellen wurden Ende März 2007 vom Bundesumweltministerium unter www.bmu.de/abfallwirtschaft/downloads/doc/39056.php bekannt gemacht.
Zum Zwecke der Erprobung kann die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde (in Rheinland-Pfalz die SAM) die elektronische Nachweisführung auf Antrag bereits heute zulassen. Ziel einer solchen freiwilligen elektronischen Nachweisführung ist es, rechtzeitig Erfahrungen zu sammeln, um mit Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtung eine ordnungsgemäße Dokumentation der Entsorgungsvorgänge und eine reibungslose Abfallüberwachung zu gewährleisten.
Dem Abfallentsorger kommt bei der freiwilligen elektronischen Nachweisführung eine zentrale Funktion zu. Denn er muss bei der SAM den entsprechenden Zulassungsantrag stellen und ihr später die <nobr>(Sammel)</nobr>-
Entsorgungsnachweise und Begleitscheine elektronisch übersenden. Zudem ist er verpflichtet, die elektronischen Dokumente qualifiziert elektronisch zu signieren.
Vor diesem Hintergrund sollten rheinland-pfälzische Entsorger, die beabsichtigen, demnächst in die elektronische Nachweisführung einzusteigen, rechtzeitig vorher mit der SAM Kontakt aufnehmen. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützt und fördert die SAM entsprechende Projekte (siehe auch Richtlinie zur Förderung der elektronischen Nachweisführung in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2007 und 2008).
Bei Interesse übersenden wir Ihnen gerne weitere Informationen.
(17.04.2007)
Neuer Abfallwirtschaftsplan-Sonderabfall
Nach Mitteilung des Ministeriums für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz, Rheinland-Pfalz (MUFV), hat der Ministerrat von Rheinland-Pfalz Anfang Dezember der Fortschreibung des Sonderabfallplans zugestimmt. Damit ist der alte Sonderabfallplan aus dem Jahr 1995 mit der Regelung der besonderen Überwachungsbedürftigkeit für belasteten Boden/Bauschutt außer Kraft getreten.
Mit dieser Entscheidung wurde darüber hinaus der Landesverordnung vom 22. August 1995 über die Verbindlichkeitserklärung des Teil B des alten Sonderabfallplans die Grundlage entzogen. Die Aufhebung dieser Verordnung ist bereits veranlasst und wird vermutlich Anfang 2007 veröffentlicht.
Nach Vorgabe des MUFV soll jedoch an der bewährten Regelung festgehalten werden. Danach ist ein Boden/Bauschutt, der gemäß LAGA-Merkblatt auch unter technischen Sicherungen außerhalb von Entsorgungsanlagen nicht verwertet werden kann, als besonders überwachungsbedürftig bzw. gefährlich einzustufen. Jedoch sind insoweit auch die Auswirkungen der als „Tongrubenurteil“ bekannt gewordenen gerichtlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 zu berücksichtigen, so dass anstelle der bisherigen LAGA Z2-Feststoffwerte aus den LAGA-Mitteilungen 20 des Jahres 1998 die so genannten „neuen“ Z2-Feststoffwerte aus dem Jahr 2004 zur Abgrenzung herangezogen werden. Diese neuen Werte berücksichtigen gegenüber den alten Werten die Belange des Bodenschutzes und tragen so dem oben genannten Gerichtsurteil Rechnung.
Neue Grenzwerte ab 01.01.07
Für Abfallerzeuger, -besitzer, -beförderer und -entsorger sowie die Behörden in Rheinland-Pfalz bedeutet dies, dass ab sofort neue Grenzwerte für die Beurteilung der Gefährlichkeit von belasteten Böden und Bauschutt gelten. Die SAM ist vom MUFV aufgefordert worden, diese Werte dem Vollzug zugrunde zu legen und wird dies mit Wirkung zum 1. Januar 2007 umsetzen.
Zur Einstufung von mineralischen Abfällen, die Boden und/oder Bauschutt in ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung weitestgehend ähnlich sind, werden in Analogie zur vorgenannten Einstufung ebenfalls die „neuen“ LAGA-Z2-Feststoffwerte herangezogen. Dies betrifft unter anderem teerhaltigen Straßenaufbruch, Gleisschotter und Strahlmittelabfälle.
Gleichzeitig wird die „Entscheidungshilfe des LUWG über die Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigem Boden und Bauschutt auf Deponien der Klasse I und II“ eingeführt, die damit die bisherige Entscheidungshilfe vom 17. November 2000 ersetzt. Die Überarbeitung war notwendig geworden, um die Auswirkungen der seit dem 1. September 2005 gültigen Deponieverwertungsverordnung Rechnung zu tragen.
Die entsprechenden Informationen zur Einführung der neuen Bestimmungen sind auf der Website des MUFV unter
www.mufv.rlp.de/fileadmin/img/inhalte/abfall/Sonderabfallwirtschaft/1074_Info_BodenBauschutt.pdf
und
www.mufv.rlp.de/fileadmin/img/inhalte/abfall/Sonderabfallwirtschaft/Entscheidungshilfe_Bauabfaelle_061212.pdf
zu finden.
(22.12.2006)
SAM fakturiert ab 1.1.2007 mit 19% Umsatzsteuer
Zum 01.01.2007 steht die Umsatzsteuererhöhung von derzeit 16% auf 19% an.
An dieser Stelle soll im Vorfeld die Verfahrensweise der SAM erläutert werden.
Für Zuweisungsgebühren (prozentuale Gebühr bezogen auf die Entsorgungskosten) kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Entsorgungsdatum in der Entsorgungsanlage für die Höhe des Umsatzsteuersatzes herangezogen werden kann, da mit der eigentlichen Entsorgung des zugewiesenen Sonderabfalls in der Entsorgungsanlage keine unmittelbare Leistung der SAM verbunden ist. Entsorgungsdatum, Entsorgungsanlage, Begleitscheinnummer etc. sind auf den SAM-Kostenfestsetzungsbescheiden nur ausgewiesen, um eine eindeutige Zuordnung der Zuweisungsgebühr zu konkreten Entsorgungen und Verwaltungsakten zu ermöglichen. Nach der Übergabe der Begleitscheine und Kopien der Entsorgungsrechnung durch die Erzeuger bzw. Entsorger an die SAM wird dort jedoch die Übereinstimmung der konkreten Entsorgung mit den gültigen Zuweisungen überprüft. Diese Prüfung stellt den Abschluss der umsatzsteuerlich relevanten Leistung der SAM im Zusammenhang mit der Zuweisung dar und ist Voraussetzung für die nachfolgende Rechnungslegung der Zuweisungsgebühren. Am Ende dieser jeweiligen Prüfung (täglich) werden die Rechnungen bzw. Bescheide mit dem jeweils gültigen Mehrwertsteuersatz erstellt.
(13.12.2006)
Abfallwirtschaft
Sonderabfallwirtschaft in Rheinland-Pfalz auf gutem Weg
Der Ministerrat hat in seiner jüngsten Sitzung die Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans für Sonderabfälle gebilligt, die den bisherigen Plan aus dem Jahr 1995 ablöst.
Umweltministerin Margit Conrad: „Die Entsorgung von Sonderabfällen aus Rheinland-Pfalz ist gesichert. Aufgrund der Vielfalt und der Kapazitäten der in Rheinland-Pfalz und in Deutschland vorhandenen Anlagen zur Entsorgung von Sonderabfällen besteht für den Planungszeitraum bis 2015 Entsorgungssicherheit.“
Conrad weiter: „Die Entscheidung der Landesregierung im Jahr 1995 gegen die Weiterverfolgung der Planung einer neuen Sonderabfalldeponie und gegen eine neue Sonderabfallverbrennungsanlage hat sich bewährt. Es wurde richtig prognostiziert, dass die Mengen der in solchen Anlagen zu entsorgenden Abfälle rückläufig sind und dass in Deutschland mehr als ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen.“
Die Landesregierung hat die Sonderabfall-Management-Gesellschaft (SAM) zur Kontrolle der Sonderabfallströme bestimmt. Die SAM sei ein Beispiel für ein erfolgreiches public-private-partnership. Sie sorge für ein effizientes und zuverlässiges Management, so die Ministerin. Das Primäraufkommen an Sonderabfällen in Rheinland-Pfalz betrug im Jahr 2005 rund 1,6 Millionen Tonnen und hat damit gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Darin enthalten sind firmenintern entsorgte Sonderabfallmengen (172.000 Tonnen). So genannte Sekundärmengen (Output aus Behandlungsanlagen und Zwischenlagern) werden nicht zum Primäraufkommen gezählt.
Das Sonderabfallaufkommen wird nach wie vor maßgeblich von verunreinigten Böden und Bauschutt (vor allem aus Sanierungsmaßnahmen) sowie von teerhaltigem Straßenaufbruch bestimmt, deren Anteil zusammen über 50 Prozent beträgt. Bei den anderen häufig anfallenden Abfällen handelt es sich z.B. um belasteten Gleisschotter ( rund 9 Prozent) und Deponiesickerwasser (5,7 Prozent).
Bedingt durch den hohen Anteil mineralischer Abfälle, wurden von den in Rheinland-Pfalz entstandenen Sonderabfällen fast 40 Prozent auf Deponien abgelagert. 14 Prozent wurden mit Hilfe von Spezialverfahren entsorgt, rund 12 Prozent wurden Bodenbehandlungsanlagen zugeführt, und knapp 10 Prozent gelangten in Verbrennungsanlagen. Weitere Entsorgungswege sind chemisch-physikalische Behandlungsanlagen, Asphaltmischanlagen, der Straßenbau und die Zwischenlagerung.
Von den insgesamt 1,6 Millionen Tonnen rheinland-pfälzischer Sonderabfälle wurden 594.000 Tonnen in anderen Bundesländern oder zu einem geringen Teil im Ausland entsorgt: vorwiegend in Nordrhein-Westfalen, Hessen und Baden-Württemberg bzw. grenzüberschreitend fast ausschließlich in Belgien. Hierbei handelt es sich in erster Linie um verunreinigte Böden, belasteten Gleisschotter und kontaminiertes Altholz.
Demgegenüber nahm Rheinland-Pfalz 638.000 Tonnen Sonderabfälle von benachbarten Bundesländern oder dem Ausland auf: vorwiegend aus Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und grenzüberschreitend aus Italien, den Beneluxstaaten und Frankreich.
Auf der Homepage des Umweltministeriums kann der Sonderabfallplan www.mufv.rlp.de/sonderaw_plaene/ ab sofort eingesehen werden. Die Landesabfallbilanz wird unter der Adresse www.mufv.rlp.de/sonderabfallbilanzen/ Anfang der 50. Kalender-Woche eingestellt.
(08.12.2006)
Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
Detaillierte Orientierungshilfe der SAM zur
Novellierung des KrW-/AbfG und der Nachweisverordnung
Die Novelle des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und der Nachweisverordnung wirft schon seit einiger Zeit ihre Schatten voraus. Am 26.10.2006 wurde sie im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit überwiegend zum 01.02.2007 in Kraft (einzelne Ausnahmen siehe Ausführungen). Die SAM hat sich ausführlich mit den Änderungen beschäftigt und erläutert in einer detaillierten Ausarbeitung die Neuerungen.
Nach einer Beschreibung der Ausgangslage wird konkret auf
- die Vereinfachung durch formelle und strukturelle Anpassung an das EG-Recht,
- die Vereinfachung durch Nutzung der elektronischen Form sowie
- die Vereinfachung weiterer einzelner Regelungen eingegangen.
Eine abschließende Zusammenfassung in Form von FAQ sorgt für den schnellen Überblick. Diese Frage-Antwort-Aufstellung wird natürlich im Zuge des Dialoges, der die Novelle weiter begleiten wird, ergänzt werden.
Die Ausführungen sind ab sofort auf der SAM-Website eingestellt. Dort wird auch eine pdf-Datei zum Ausdruck eingestellt. Parallel erscheint eine zusätzliche Ausgabe ( 5/2006) des E-Mail-Newsletters „ SAM aktuell“. Dort ist die Thematik auf knapp drei Seiten verkürzt wiedergegeben. Der Newsletter kann bei der SAM direkt ( info@sam-rlp.de) oder über die Internetseite kostenfrei bestellt werden.
Sämtliche Informationen, die die SAM zu diesem Thema zusammengestellt hat, erreichen Sie über diese Seite.
(02.10.2006/aktualisiert am 27.10.2006)
SAM mit positivem Jahresergebnis
Geschäftsbericht der SAM für 2005
Die Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM), Mainz, hat das Geschäftsjahr 2005 trotz einer leicht rückläufigen Umsatzentwicklung mit einem Jahresüberschuss von 176.000 € abgeschlossen. In der Planung für 2005 war die SAM noch von einem Jahresfehlbetrag von 67.000 € ausgegangen.
Obgleich der Gesamtumsatz um 368.000 € geringer ausfiel als im Vorjahr und trotz einer erneuten Gebührensenkung zum 1. April 2005 kam es zu diesem guten Ergebnis.
Die Gründe für die dem Plan entgegenlaufende Entwicklung liegen vor allem in der Auflösung von Rückstellungen.
Durch die auch in 2005 sehr positive Vermögenslage der Gesellschaft konnte auf die Inanspruchnahme von Fremdmitteln vollständig verzichtet werden.
Die SAM kann zwischenzeitlich auf eine zwölfjährige erfolgreiche operative Geschäftstätigkeit zurückblicken und konnte den ihr gestellten Auftrag zur Steuerung, Lenkung und Kontrolle der Sonderabfallströme von, nach und innerhalb des Bundeslandes in vollem Umfang erfüllen.
Sie hat im Bundesland Rheinland-Pfalz für die ihr in 2005 angedienten 1.383.000 t Sonderabfälle (Stichtag: 31.03.2006) flächendeckend die Entsorgungssicherheit gewährleistet und dabei für eine möglichst hochwertige Verwertung dieser Abfälle gesorgt.
Die Gebührensenkungen der letzten Jahre werden das Ergebnis des Jahres 2006 und der Folgejahre nachhaltig negativ beeinflussen. Der Plan für das Wirtschaftsjahr 2006 geht insoweit von einem negativen Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit aus, das jedoch mit den Gewinnvorträgen der Vorjahre abgedeckt werden kann.
(19.09.2006)




